b) Die Gemeinde bestreitet zwar die Gehörsverletzung. Sie legt jedoch nicht dar, wann den Beschwerdeführenden das fragliche Gutachten bzw. die beiden Amtsberichte zugestellt oder sie zumindest über deren Eingang informiert worden wären. Auch aus den Vorakten ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführenden über das Vorhandensein der fraglichen Unterlagen informiert oder ihnen diese Unterlagen zugestellt worden wären. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis von diesen Unterlagen hatten. Zwar wurde bei den Einspracheverhandlungen auf das noch ausstehende Lärmgutachten aufmerksam gemacht.