a) Die Beschwerdeführenden 2-7 machen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Ihnen sei das massgebende Lärmgutachten vom 31. Oktober 2013 im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugestellt worden. Erst am 3. April 2014 und nach Erhalt des Gesamtbauentscheids sei ihnen das Gutachten per E-Mail zugestellt worden. Auch die Amtsberichte des beco vom 18. November 2013 und des AWA vom 3. Oktober 2013 hätten sie nie zu Gesicht bekommen.