Die Beschwerdeführenden wohnen maximal 500 m von der Bauparzelle entfernt. Gegenstand des Baugesuchs sind unter anderem ein Holzschredder und ein Brecher für Bauabfälle. Solche Anlagen sind erfahrungsgemäss mit erheblichen Lärm- und Staubemissionen verbunden. Insbesondere die Lärmemissionen können in der Nachbarschaft auch in 500 m Entfernung Immissionen zur Folge haben, die bei objektiver Betrachtung als Nachteil empfunden werden, zumal sich die Bauparzelle im Talboden befindet. Demzufolge sind alle Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten. 2. Rechtliches Gehör