b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdelegitimation wird nicht bestritten, ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind mit ihren Anliegen nicht durchgedrungen. Damit sind sie formell beschwert.