Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem das Rechtsamt vom beco und vom Oberingenieurkreis I (OIK I) des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) zusätzliche Fragen hatte beantworten lassen, erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und