ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/58 Bern, 27. Januar 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn G.________ Beschwerdeführer 1 Frau Z.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn A.________ Beschwerdeführer 3 Frau B.________ Beschwerdeführerin 4 Herrn C.________ Beschwerdeführer 5 Frau D.________ Beschwerdeführerin 6 Herrn E.________ Beschwerdeführer 7 Beschwerdeführende 2-7 vertreten durch Herrn Fürsprecher Y.________ und H.________ Beschwerdegegnerin 1 I._________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X.________ sowie 2 Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Gemeindeverwaltung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen und Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen vom 31. März 2014 (Gesamtbauentscheid Nr. 2013-0006; Profilträgerhalle, Kiesplatz, Schredder und Steinbrecher) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 7. Januar 2013 bei der Gemeinde Frutigen ein Baugesuch ein für das "Erstellen einer Profilträgerhalle Nutzung als Lagerraum; Erstellen eines Kiesplatz Nutzung Parkplatz und Materialumschlag; Erstellen eines Kiesplatz Nutzung Materialbewirtschaftung Humus Kies und Holz" auf Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. J.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone AII. Am 11. Februar 2013 reichten die Beschwerdegegnerinnen ein zweites Baugesuch ein für das "Erstellen einer Profilträgerhalle Nutzung Lagerraum; Erstellen eines Kiesplatz Nutzung Parkplatz, Materialumschlag und Schreddern Frisch- und Altholz; Erstellen eines Kiesplatz Nutzung Aufbereitung und Lagerung mineralische Bauabfälle, sortieren gemischte Bauabfälle", welches die Gemeinde als Projektänderung entgegennahm. Am 2. September 2013 reichten die Beschwerdegegnerinnen ein drittes Baugesuch ein für das "Erstellen einer Profilträgerhalle Nutzung Lagerraum; Erstellen eines Kiesplatz Nutzung Parkplatz, Materialumschlag und Schreddern Frischholz; Erstellen eines Kiesplatz Nutzung Aufbereitung und Lagerung mineralische Bauabfälle, Brecher" welches die Gemeinde wiederum als Projektänderung entgegennahm. Gegen das Bauvorhaben inklusive den beiden Projektänderungen erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 31. März 2014 erteilte die Gemeinde Frutigen die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 1 am 28. April 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die 3 Aufhebung des Gesamtentscheids vom 31. März 2014 und sinngemäss die Erteilung des Bauabschlags. Zudem sei auf der Bauparzelle ein Baustopp zu verfügen bis die umstrittene Zonenänderung vom 28. November 2010 durch eine Abstimmung rückgängig gemacht werden könne. Schliesslich sei die Bauparzelle unverzüglich für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Am 2. Mai 2014 erhoben die Beschwerdeführenden 2-7 gemeinsam Beschwerde bei der BVE. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 31. März 2014 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter beantragen sie, der Gesamtentscheid sei aufzuheben, die Sache sei zur Fortsetzung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Anlage für den Steinbrecher unter Terrain sei mit der Auflage zu ergänzen, eine schall- und staubdichte Einhausung zu erstellen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Amt für Berner Wirtschaft (beco), die Gemeinde Frutigen und das Amt für Wasser und Abfall (AWA) stellen in ihren Stellungnahmen vom 26. Mai, 2. Juni und 4. Juni 2014 keine Anträge zu den beiden Beschwerden. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem das Rechtsamt vom beco und vom Oberingenieurkreis I (OIK I) des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) zusätzliche Fragen hatte beantworten lassen, erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdelegitimation wird nicht bestritten, ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprecher am vor- instanzlichen Verfahren beteiligt und sind mit ihren Anliegen nicht durchgedrungen. Damit sind sie formell beschwert. c) Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer: Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat.4 In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Legitimation von Nachbarn reicht so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; VGE 22721/22725 vom 30. Mai 2007 E. 1.2.1 5 Bauvorhabens. Dabei muss die mögliche Störung deutlich wahrnehmbar sein und objektiv als Nachteil empfunden werden. Bei grossflächigen Immissionen kann ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Einsprache legitimiert sein.5 Die Beschwerdeführenden wohnen maximal 500 m von der Bauparzelle entfernt. Gegenstand des Baugesuchs sind unter anderem ein Holzschredder und ein Brecher für Bauabfälle. Solche Anlagen sind erfahrungsgemäss mit erheblichen Lärm- und Staubemissionen verbunden. Insbesondere die Lärmemissionen können in der Nachbarschaft auch in 500 m Entfernung Immissionen zur Folge haben, die bei objektiver Betrachtung als Nachteil empfunden werden, zumal sich die Bauparzelle im Talboden befindet. Demzufolge sind alle Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden 2-7 machen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Ihnen sei das massgebende Lärmgutachten vom 31. Oktober 2013 im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugestellt worden. Erst am 3. April 2014 und nach Erhalt des Gesamtbauentscheids sei ihnen das Gutachten per E-Mail zugestellt worden. Auch die Amtsberichte des beco vom 18. November 2013 und des AWA vom 3. Oktober 2013 hätten sie nie zu Gesicht bekommen. b) Die Gemeinde bestreitet zwar die Gehörsverletzung. Sie legt jedoch nicht dar, wann den Beschwerdeführenden das fragliche Gutachten bzw. die beiden Amtsberichte zugestellt oder sie zumindest über deren Eingang informiert worden wären. Auch aus den Vorakten ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführenden über das Vorhandensein der fraglichen Unterlagen informiert oder ihnen diese Unterlagen zugestellt worden wären. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis von diesen Unterlagen hatten. Zwar wurde bei den Einspracheverhandlungen auf das noch ausstehende Lärmgutachten aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführenden mussten sich deshalb aber nicht bei der Gemeinde danach erkundigen, da die Gemeinde die Verfahrensbeteiligten von sich aus über 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 17 f., mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung 6 sämtliche Gutachten und Amtsberichte informieren muss. Zumal bei den Einspracheverhandlungen angekündigt wurde, dass eine Kopie des Gutachtens zugestellt werde. Somit ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz auszugehen. c) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine solche im Rechtsmittelverfahren jedoch „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.6 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden 2-7 durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Zumal sie gemäss ihrer eigenen Aussage die fraglichen Unterlagen am 3. April 2014 erhielten und ihre Baubeschwerde vom 2. Mai 2014 daher in Kenntnis der Unterlagen verfassen konnten. Damit konnten die Beschwerdeführenden 2-7 ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung sind somit erfüllt. 3. Abbruch Wohnhaus a) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, das heute bestehende Wohnhaus auf der Bauparzelle sei lärmschutzmässig nicht zulässig. Daher müsse es offenbar entfernt werden, was einer Baubewilligung bedürfe. Aus dem Baugesuch gehe aber der Abbruch nicht hervor. Im Situationsplan sei das Haus zwar "weggetippext", jedoch nicht wie üblich "gelb" als Abbruch markiert. Auch im angefochtenen Gesamtentscheid fehle der Abbruch, weshalb er ungültig sei. b) Das fragliche Gebäude steht in der Arbeitszone AII. In dieser Zone ist keine Wohnnutzung erlaubt (vgl. Art. 211 Abs. 5 GBR7). Auf den baubewilligten Plänen ist das Gebäude eingetragen und nicht als Abbruch gekennzeichnet. Auch im Baugesuch wird kein Abbruch erwähnt. Dementsprechend wurde ein solcher mit dem angefochtenen Gesamtentscheid auch nicht bewilligt. Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerinnen in 6 BGE 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 4 und 16 7 Baureglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom 28. November 2010 7 ihrer Beschwerdeantwort ist ein solcher Abbruch aber auch nicht vorgesehen. Das Wohnhaus stehe leer und den Grundstückeigentümern sei bewusst, dass das leerstehende Haus keiner Wohnnutzung zugeführt werden dürfe, da dies nicht zonenkonform wäre. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass für das Gebäude weder ein Abbruchgesuch gestellt noch eine entsprechende Baubewilligung erteilt wurde. Das Haus muss nicht abgebrochen werden, es darf lediglich nicht zonenwidrig genutzt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sollte sich daran etwas ändern, wäre dagegen baupolizeilich vorzugehen. c) In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens machen die Beschwerdeführenden 2-7 zwar geltend, das Wohnhaus dürfe aufgrund der Besitzstandsgarantie nach wie vor als solches genutzt werden. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass eine aufgegebene und nach neuem Recht nicht mehr zulässige Nutzung nicht gestützt auf die Besitzstandsgarantie wiederaufgenommen werden kann.8 Diese Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet. 4. Strassenabstand a) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, für den bestockten Erdwall im Bauverbotsstreifen entlang der F.________ Strasse sei keine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG9 beantragt und erteilt worden. Die Publikation des Bauvorhabens müsse daher mit der Bezeichnung der beanspruchten Ausnahme wiederholt werden. b) Gemäss Ziff. 4.3.2.34 des angefochtenen Gesamtentscheids ist die Bauparzelle unter anderem gegenüber der Gemeindestrasse mit einem bestockten Humus-Depot-Wall zu umgeben. Der Erdwall ist mit einem Lebhag zu bepflanzen. Die Gesamthöhe des Walls inklusive Lebhag beträgt gegenüber der Gemeindestrasse 2.5 m. Gemäss Ziff. 4.3.2.41 des Gesamtentscheids hat der bestockte Erdwall (Sichtschutzbepflanzung entlang der Strasse) mit einer Gesamthöhe von 2.5 m einen Strassenabstand ab Fahrbahnrand von 1.8 m einzuhalten. c) Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Abstand von 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 2 9 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 8 3,6 m ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Die Gemeinde Frutigen hat für den Abstand von Gemeindestrassen nichts anderes festgelegt, der Strassenabstand beträgt gegenüber Gemeindestrassen für Hauptbauten 3.6 m (Art. A147 Abs. 1 GBR). Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse erschweren, legt der Regierungsrat geringere Abstände fest. Der Regierungsrat regelt die Abstände für Pflanzen, Bäume, Wälder und für Strassenreklamen durch Verordnung (Art. 80 Abs. 1 und 2 SG). Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m gilt ein Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand. Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen (Art. 56 Abs. 1 und 2 SV10). Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen (Art. 57 Abs. 2 SV). d) Beim 2.5 m hohen bestockten Humus-Depot-Wall entlang der F.________ Strasse handelt es sich um eine Einfriedung beziehungsweise um eine Hecke. Beides hat bis zu einer Höhe von 1.2 m seitlich mindestens 0.5 m Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten und ist bei einer Mehrhöhe um diese zurückzuversetzen. Bei einer Mehrhöhe von 1.3 m ergibt sich somit ein Strassenabstand von 1.8 m. Gemäss den Auflagen im Gesamtentscheid hat der bestockte Humus-Depo-Wall eben diesen Abstand einzuhalten und entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. Somit bedarf der Wall keiner Ausnahmebewilligung, diese Rüge ist unbegründet. 5. Hauszufahrt a) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, gemäss Gesamtentscheid werde der Plan für die Hauszufahrt in ein separates Behördenverfahren verwiesen. Beim Hausanschluss an die F.________ Strasse handle es sich jedoch um ein wesentliches Element des Bauvorhabens, weshalb es in einem einheitlichen Verfahren geprüft werden müsse. Zudem verletzte ein Behördenverfahren die Mitwirkungsrechte der Einsprechenden. b) Gemäss Ziff. 4.3.1 des Gesamtentscheids ist der Strassenaufsichtsbehörde ein überarbeiteter Plan mit den berücksichtigten Auflagen zu den Strassenanschlüssen zur Genehmigung einzureichen. 10 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 9 c) Die Baubewilligungsbehörde kann mit der Baubewilligung verfügen, dass die Unterlagen über untergeordnete Gegenstände des Bauvorhabens wie beispielsweise Einzelheiten der Gebäudeinstallation oder die Haustechnik erst vor Baubeginn zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Dieses Genehmigungsverfahren ist nicht zulässig, wenn die Unterlagen zur Beurteilung und zum Entscheid über das Baugesuch notwendig sind oder wenn wegen diesen untergeordneten Gegenstände Dritten Parteirechte zustehen (Art. 44 Abs. 1 und 2 BauG). d) Der Strassenanschluss betrifft die Erschliessung. Diese ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung. Zudem betrifft der Strassenanschluss die Verkehrssicherheit und damit ein wichtiges öffentliches Interesse. Somit kann der Strassenanschluss grundsätzlich nicht ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens geprüft werden, dadurch würden nicht zuletzt auch die Mitwirkungsrechte der Nachbarn verletzt. Allerdings wurden im vorliegenden Fall die Strassenanschlüsse im Baubewilligungsverfahren geprüft. Die Einfahrt Südwest und die Ein- und Ausfahrt Nordost sind in den baubewilligten Plänen inklusive den Sichtweiten enthalten. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das Bauvorhaben den geltenden Strassenbauvorschriften insbesondere bezüglich der Sichtverhältnisse bei den Strassenanschlüssen entspricht. Die Bedingung, wonach der Strassenaufsichtsbehörde ein überarbeiteter Plan zu den Strassenanschlüssen zur Genehmigung einzureichen ist, bezieht sich lediglich auf die in den Auflagen angeordnete Sichtschutzbepflanzung entlang der F.________ Strasse. Die Vorinstanz will mit dieser Bedingung sicherstellen, dass diese Auflage so umgesetzt wird, dass dadurch die Sichtverhältnisse bei den Strassenanschlüssen nicht beeinträchtigt werden. Somit wird nichts von Bedeutung in ein späteres Verfahren verlagert, sondern lediglich sichergestellt, dass das im Baubewilligungsverfahren Angeordnete korrekt umgesetzt wird. Dies ist nicht zu beanstanden, handelt es sich doch bei dieser Sicherstellung der korrekten Umsetzung lediglich um eine Vollzugsfrage. Aufgrund der bewilligten Pläne sind die vorgesehenen Strassenanschlüsse und deren Sichtverhältnisse erkennbar und bekannt. Die Beschwerdeführenden konnten sich daher im Baubewilligungsverfahren zu allen wesentlichen Fragen betreffend die beiden Strassenanschlüsse äussern, womit ihre 10 Mitwirkungsrechte durch die fragliche Bedingung nicht verletzt werden. Diese Rüge ist daher unbegründet. 6. Ortsplanungsrevision, Streitgegenstand a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Bevölkerung sei bei der Einzonung der Bauparzelle von der Landwirtschaftszone in die Arbeitszone AII im Rahmen der Ortsplanungsrevision nicht über das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerinnen informiert worden, obschon die Gemeinde schon davon Kenntnis gehabt habe. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.11 c) Die Rüge, die Bevölkerung sei bei der Einzonung der Bauparzelle nicht korrekt informiert worden, betrifft die Ortsplanungsrevision. Ein Nutzungsplan ist unmittelbar an seine Festsetzung anfechtbar und kann im Anwendungsfall in der Regel nicht mehr akzessorisch überprüft werden.12 Eine akzessorische Überprüfung ist ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung für sie noch unklar war oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Grundlagen in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche Interesse am Planinhalt dahingefallen sein könnte.13 Vorliegend sind keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist gestützt auf die geltende Ortsplanung zu beurteilen, die rechtskräftige Einzonung der Bauparzelle in 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 57 N. 6a 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 60 N. 9 11 die Arbeitszone AII kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer 1 auf den Bau des NEAT-Tunnels unter dem Niederfeld verweist und geltend macht, es sei widersprüchlich, in diesem Gebiet lautes Gewerbe anzusiedeln, betrifft dies die Zweckmässigkeit der Umzonung der Bauparzelle und damit ebenfalls die Ortsplanung. Auch auf diese Rüge kann daher nicht eingetreten werden. d) Analoges gilt für weitere Rügen. Soweit die Beschwerdeführenden die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem vom Regierungsstatthalteramt Frutigen verfügten Baustopp ansprechen, so betrifft dies ein Baupolizeiverfahren, welches es vom Baubewilligungsverfahren zu unterscheiden gilt. Auch dies liegt daher ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, das Grundstück Nr. J.________ sei nur zur Hälfte der Arbeitszone AII zugeordnet, so liegt auch dies ausserhalb des Streitgegenstands. Das Bauvorhaben liegt nicht auf diesem Grundstück. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass eine Parzelle verschiedenen Zonen zugeteilt wird, die Zonengrenzen müssen nicht mit den Parzellengrenzen übereinstimmen. e) Der Beschwerdeführer 1 rügt zudem, die Beschwerdegegnerinnen hätten angekündigt, dass die Leichtbauhalle nur eine Übergangslösung sei. Somit wisse man heute nicht, was eigentlich gebaut werden solle. Dass die Beschwerdegegnerinnen anscheinend beabsichtigen, die Leichtbauhalle zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, ist im vorliegenden Verfahren jedoch irrelevant. Gegenstand des Verfahrens ist das im Baugesuch umschriebene Vorhaben. Dieses ist ausreichend klar, womit es beurteilt werden kann. Sollten die Beschwerdegegnerinnen die Halle später ersetzen wollen, müssten sie dafür ein neues Baugesuch einreichen. 7. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Die Beschwerdegegnerinnen seien im ganzen Frutigtal tätig und es werde auch Material von ausserhalb des Tals zugeführt, dies hätten die Beschwerdegegnerinnen selber öffentlich erklärt. Die Grösse der geplanten Anlage liege denn auch weit über dem Bedarf von 12 Frutigen. Um die gewünschte Kapazität auszuschöpfen, müssten in der Gemeinde Frutigen jährlich rund 33 durchschnittliche Oberländerhäuser abgebrochen werden, was niemals der Fall sei. Deshalb fehle es am lokalen Bezug, wie dies das Gemeindebaureglement für die Arbeitszone AII fordere. Es sei vielmehr von einem Gewerbe mit überlokalem Bezug auszugehen. Im Tal gebe es im Übrigen bereits genügend ähnliche Betriebe, die genügend Baumaterial bereitstellen könnten. b) In der Arbeitszone AII sind unter anderem Gewerbe- und Lagerbetriebe zugelassen (Art. 211 Abs. 5 GBR). Gemäss zugehörigem Kommentar im Gemeindebaureglement ist die Arbeitszone AII Gewerbe mit lokalem Bezug und mässigem Verkehrsaufkommen ohne lärmempfindliche Nutzungen vorbehalten. Zulässig sind namentlich Werkhöfe, Reparaturbetriebe, etc. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um kommunales Recht. Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen nur zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Sie sind nicht befugt, die kommunale Auslegung der Norm durch ihr eigenes Verständnis zu ersetzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde betreffend den Inhalt, den Sinn und die Tragweite der interessierenden Vorschrift rechtlich vertretbar erscheint.14 c) In der Stellungnahme vom 2. Juni 2014 führt die Gemeinde aus, die erwähnte Bedingung des kommunalen Rechts sei nicht derart eng zu verstehen, dass ein Gewerbe nicht auch in Nachbargemeinden tätig sein könne. Jeder Handwerksbetrieb habe heute Kunden aus mehreren Gemeinden. Mit lokalem Bezug sei bloss gemeint, dass das Schwergewicht der Aktivitäten nicht auf eine ganze Region ausgerichtet sein dürfe. Unzulässig wären damit etwa regional ausgerichtete Verkaufsgeschäfte. 14 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 65 N. 3 mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung 13 Diese Auslegung der Gemeinde überzeugt und ist daher rechtlich vertretbar. Problematischer wäre eher eine engere Auslegung, wonach ein Gewerbe ausschliesslich einen lokalen Bezug haben darf. Der Begriff "lokaler Bezug" schliesst nicht aus, dass ein Gewerbe, das einen solchen hat, nicht auch einen darüber hinausgehenden Bezug haben kann. d) Ob die Beschwerdegegnerinnen einen lokalen Bezug haben, vermag die Gemeinde aufgrund ihrer Ortskenntnisse grundsätzlich am Besten zu beurteilen. Die Gemeinde geht davon aus, dass die Bauherrschaft auch in Zukunft überwiegend in der Gemeinde Frutigen bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft (Kandergrund, Reichenbach) verankert sein wird und ihre Aufträge in unmittelbarer geografischer Nähe und damit lokalem Bezug ausführen wird. Dies deckt sich mit der Aussage der Beschwerdegegnerinnen in ihrer Beschwerde- antwort. Demnach sind sie primär im Bereich Frutigen und Kandertal tätig. Lediglich vereinzelt würden Aufträge von ausserhalb dieses Gebiets eingehen. Beide Unternehmungen hätten zusammen etwa 10 Angestellte, die ihren Wohnsitz überwiegend in Frutigen und ausnahmslos im Kander- oder Engstligental hätten. Die Berechnungen der Beschwerdeführenden betreffend abgebrochene Häuser seien irrelevant, da der grösste Teil des von der Beschwerdegegnerin 1 verarbeiteten Materials aus Aushubmaterial bestehe. Die Herkunft des Materials stamme aus dem Kandertal. Das Herbeiführen von Bauschutt aus anderen Gebieten wäre unrentabel. Der Brecher müsse zu den Steinen geführt werden und nicht umgekehrt. Aus diesem Grund werde auch mit einem mobilen Gerät gearbeitet. Demzufolge ist mit der Gemeinde davon auszugehen, dass ein lokaler Bezug vorhanden ist, wie ihn der Kommentar im Gemeindebaureglement zur Arbeitszone AII verlangt. Welche rechtliche Bedeutung dem Kommentar überhaupt zukommt, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Selbst wenn diesem normativer Charakter zugesprochen wird, ist das Bauvorhaben insoweit zonenkonform. e) Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente und Beweismittel vermögen keine Zweifel am Vorhandensein eines entsprechenden lokalen Bezugs zu wecken. Dies gilt nicht zuletzt auch für das von den Beschwerdeführenden 2-7 zusammen mit ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens eingereichte Tischset aus einem Restaurant in Steffisburg. Die Argumente und Beweismittel deuten lediglich darauf hin, dass neben dem lokalen auch ein überlokaler Bezug besteht. Das ist jedoch ebenso 14 unbestritten wie irrelevant. Dass die Beschwerdegegnerinnen auch einen lokalen Bezug haben, wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Daher ist der Beweisantrag der Beschwerdeführenden 2-7, die Beschwerdegegnerinnen seien aufzufordern, die Standorte ihrer Abbruchaufträge der letzten drei Jahre offenzulegen, mangels Relevanz abzuweisen. f) Die Beschwerdeführenden 2-7 bestreiten die Zonenkonformität weiter damit, dass gemäss Gemeindebaureglement in der Arbeitszone AII Gewerbe ohne lärmempfindliche Nutzung zugelassen sei. Bei einem Brecher, der aufgrund der Mengenbeschränkung knapp nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege und der den Planungswert nur knapp einhalte, liege kein Fall einer nicht lärmempfindlichen Nutzung vor. Gemäss Art. 211 Abs. 5 GBR ist die Arbeitszone AII der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV zugeteilt. In der ES IV sind stark störende Betriebe zugelassen (Art. 43 Abs. 1 Bst. d LSV15). Dementsprechend schliesst der Kommentar in der Arbeitszone AII nicht lärmintensive, sondern im Gegenteil lärmempfindliche Nutzungen aus. Da es sich vorliegend zweifellos nicht um eine lärmempfindliche Nutzung handelt, erweist sich das Bauvorhaben auch insoweit als zonenkonform. g) Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, es seien besser geeignete Alternativstandorte vorhanden und es sei nun auch am Kanton, eine Lösung zu finden, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Alternative Standorte müssen für Bauvorhaben in der Bauzone nicht gesucht werden.16 Das Bauvorhaben ist als Gewerbe- und Lagerbetrieb zu qualifizieren. Es ist damit in der Arbeitszone AII, der die Bauparzelle zugeteilt ist, zonenkonform. 8. Auflagen, UVP-Pflicht a) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, gemäss der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung sei die Menge der verarbeiteten Abfälle auf 10'000 t pro Jahr und die Zeitdauer auf maximal 10 Tage pro Jahr beschränkt, wobei nicht klar sei, ob nur der Steinabbruch mit der Mengenbeschränkung oder auch der Holzschredder gemeint sei. Die 15 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 16 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2 N. 1 15 Beschwerdegegnerinnen würden jedoch mit je 10'000 m3 Holzschredder und Steinabbruch und zudem 200 Betriebsstunden pro Jahr rechnen. Das könne nicht aufgehen. Zudem unterstehe die Anlage mit insgesamt 20'000 t pro Jahr der Pflicht zur Durchführung einer UVP, die verarbeiteten Mengen Holz und der Steinabbruch müssten für die UVP-Pflicht zusammen gerechnet werden. b) Das Lärmgutachten der I.________ AG vom 31. Oktober 2013 geht sowohl für den Steinbrecher als auch den Holzschredder von je 200 Betriebsstunden und je 10'000 m3 Brechermaterial bzw. Holzschnitzel aus. Die abfallrechtliche Betriebsbewilligung vom 4. Oktober 2014 wurde für die Entgegennahme und Behandlung von mineralischen Bauabfällen erteilt und hat daher nur den Steinbrecher zum Gegenstand. Die Bewilligung erlaubt die Verarbeitung von maximal 10'000 t Abfällen. In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2014 bestätigt das AWA, dass Frischholz nicht unter die Abfallgesetzgebung falle und deshalb nicht zur Abfallmenge hinzuzurechnen sei. Der Einsatz des Steinbrechers wird in der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung auf maximal 10 Tage beschränkt, der Holzschredder ist davon nicht betroffen. Gemäss Ziff. 4.3.2.8 und 4.3.2.30 des angefochtenen Gesamtentscheids darf die Menge der insgesamt verarbeiteten Abfälle 10'000 t nicht erreichen. In Ziff. 4.3.2.7 wird der Einsatz des Holzschredders und Steinbrechers auf insgesamt 10 Arbeitstage beschränkt, gemäss Ziff. 4.3.2.31 darf der Steinbrecher maximal 10 Tage betrieben werden. c) Diese Beschränkungen betreffend Betriebsdauer des Brechers und Schredders sowie der damit verarbeiteten Materialmengen sind uneinheitlich. In Ziff. 4.3.2.7 des angefochtenen Gesamtentscheids wird der Einsatz des Holzschredders und Steinbrechers jedoch auf insgesamt 10 Arbeitstage beschränkt. Diese Auflage wurde von den Beschwerdegegnerinnen nicht angefochten. In ihrer Beschwerdeantwort anerkennen sie sogar ausdrücklich, dass die Beschränkung auf 10 Betriebstage für den Brecher und Schredder insgesamt gelte. Damit ist diese Auflage verbindlich, auch wenn sie strenger ist, als die abfallrechtliche Betriebsbewilligung verlangen würde, und enger ist, als das Lärmgutachten angenommen hat. Die Menge des mit dem Brecher und Schredder verarbeiteten Materials ist hinsichtlich der Lärmimmissionen ohnehin von untergeordnetem 16 Interesse, dafür sind primär die Betriebsstunden des Brechers und Schredders entscheidend. d) Entscheidend ist die Materialmenge jedoch für die UVP-Pflicht. Gemäss Art. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 40.7 UVPV17 sind unter anderem Abfallanlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr der UVP unterstellt. Mit dem Schredder soll gemäss Aussage der Beschwerdegegnerinnen in ihrer Beschwerdeantwort lediglich Frischholz verarbeitet werden. Bei Frischholz handelt es sich nicht um Abfall, was auch vom AWA in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2014 bestätigt wird. Der Schredder unterliegt damit nicht der UVP-Pflicht und das mit ihm verarbeitete Frischholz ist nicht zur Abfallmenge hinzuzurechnen. Demgegenüber sollen mit dem Brecher Bauabfälle behandelt werden. Mit der Auflage in Ziff. 4.3.2.8 und 4.3.2.30 des angefochtenen Gesamtentscheids, wonach die Menge der insgesamt verarbeiteten Abfälle 10'000 t nicht erreichen darf, ist jedoch sichergestellt, dass der Schwellenwert für die UVP- Pflicht von 10'000 t Abfall pro Jahr nicht überschritten werden darf. Für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerinnen muss daher keine UVP durchgeführt werden. e) Die Beschwerdeführenden rügen, die Nachbarn könnten die Einhaltung der Betriebszeiten und Mengenbeschränkung für den Brecher und den Schredder nicht kontrollieren. Eine zuverlässige Kontrolle könne nur durch eine automatische Messanlage auf dem Gelände erfolgen, es fehle an einem Kontrollsystem. Gemäss Ziff. 1.11 der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 4. Oktober 2013 bzw. Ziff. 4.3.2.26 des angefochtenen Gesamtentscheids ist der Materialumschlag mit Lieferscheinen zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss bei der Inspektion durch eine anerkannte Prüfstelle zur Einsicht vorliegen, zu der die Beschwerdegegnerinnen gemäss Ziff. 1.9 der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung bzw. Ziff. 4.3.2.24 des Gesamtentscheids einmal jährlich verpflichtet ist. Damit ist die Kontrolle der Mengenbeschränkung sichergestellt. Im Übrigen lässt sich die Mengenbeschränkung auch indirekt über die Betriebstage kontrollieren. Gemäss Angabe des AWA in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2014 hat ein effizienter Brecher eine Kapazität von maximal 1'000 t pro Tag. Mit der Beschränkung der Einsatztage des Brechers auf 10 Tage pro Jahr ist es daher unmöglich die Mengenschwelle von 10'000 t pro Jahr zu überschreiten. 17Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) 17 Die Betriebszeiten des Schredders und Brechers lassen sich insofern kontrollieren, als diese Geräte angemietet werden und somit entsprechende Unterlagen vorhanden sind. Zudem können die Nachbarn die Einhaltung der Betriebszeiten aufgrund eigener Beobachtung relativ einfach selber kontrollieren. Auch diese Rüge ist somit unbegründet. 9. Lärmgutachten a) Der Beschwerdeführer 1 rügt, in der Baubewilligung werde auf das Lärmgutachten der I.________ AG abgestellt, obschon dieses Gutachten an einem Informationsabend durch den Gemeinderat für ungültig erklärt worden sei. b) Tatsächlich wurde das erste Lärmgutachten der I.________ AG vom 13. August 2013 überarbeitet und durch ein zweites Gutachten vom 31. Oktober 2013 ersetzt. Dadurch wurde das erste Gutachten ungültig. Die Baubewilligung stützt sich jedoch nicht auf dieses ungültige erste Gutachten, sondern auf das überarbeitete zweite Gutachten ab. Diese Rüge ist damit unbegründet. c) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, das Lärmgutachten der I.________ AG sei von der Bauherrschaft bestellt und bezahlt worden. Als solches habe es gemäss BGE 140 II 24 die Beweiskraft eines Parteigutachtens. d) Zunächst existiert kein Bundesgerichtsentscheid mit diesem Index. Und auch in BGE 140 II 16 findet sich auf Seite 24 nichts Einschlägiges. Im Übrigen ist diese Rüge auch in der Sache unbegründet. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG18 dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Die Behörde ist also nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Sie kann vielmehr vom Anlagebetreiber ein Lärmgutachten verlangen.19 Letzteres Vorgehen ist beispielsweise im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung explizit so vorgesehen. Der Umweltverträglichkeitsbericht, der die Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt 18 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 19 VGE Nr. 22986 vom 13. Februar 2008 E. 4.2 18 untersucht und darstellt, muss vom Anlagebetreiber selber erstellt werden (Art. 7 UVPV). Die Umweltschutzfachstelle untersucht lediglich, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Gestützt auf den Bericht beurteilt sie anschliessend, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdegegnerinnen bei der I.________ AG ein Lärmgutachten erstellen lassen. Dabei wurde ein erstes Gutachten vom 13. August 2013 durch ein überarbeitetes Gutachten vom 31. Oktober 2013 ersetzt. Bei der I.________ AG handelt es sich um ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro. Das Gutachten vom 31. Oktober 2013 wurde vom beco als zuständige Fachbehörde (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KLSV20) im Amtsbericht vom 18. November 2013 auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit kontrolliert, womit die Objektivität der Sachverhaltsermittlung sichergestellt ist. Gestützt auf das als vollständig, plausibel und korrekt befundene Gutachten hat das beco anschliessend die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften geprüft. Dieses Vorgehen entspricht sowohl der Praxis als auch den gesetzlichen Vorgaben und ist daher nicht zu beanstanden. Demzufolge leidet das Gutachten der I.________ AG vom 31. Oktober 2013 an keinem formellen Mangel, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden darf. e) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, durch das Lärmgutachten der I.________ AG sei nicht nachvollziehbar belegt, wie man auf den Reduktionsfaktor von 18 dB(A) mit Hindernis komme. Es sei nicht nachgewiesen, dass durch die Tieferlegung des Brechers eine derart grosse Lärmverminderung stattfinde. Vielmehr habe die vorgesehene Anordnung die Wirkung eines Schalltrichters nach oben. f) Bei dem Lärmgutachten handelt es sich um eine Prognose, die zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Dies gilt auch für die Annahme betreffend Schalldämpfung eines Hindernisses. Ein Nachweis, dass die Tieferlegung des Brechers den Lärm teilweise um 18 dB(A) vermindert, kann daher nicht erbracht und deshalb nicht verlangt werden. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014 weist das beco darauf hin, dass die Schalldämpfung nicht in allen Richtungen so hoch veranschlagt wurde. Das Tieferlegen des Brechers und das teilweise Anbringen von Lärmschutzwänden um die Senke würden bewirken, dass kein Direktschall mehr entstehe. Das beco erachtet die 20 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) 19 angenommenen Schalldämpfungen als plausibel und die BVE sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung der Fachbehörde zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführenden vermögen nicht konkret darzulegen, weshalb diese Annahme falsch ist. Zur befürchteten Schalltrichterwirkung nach oben führt das beco aus, der Schall breite sich nach oben aus und werde nicht reflektiert. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern eine mögliche Schalltrichterwirkung nach oben für die umliegenden Liegenschaften relevant sein sollte, auch auf diesem Weg gelangt kein Direktschall zu den Immissionsorten. Diese Rüge ist somit unbegründet. Sollte sich jedoch erweisen, dass die getroffenen Annahmen nicht korrekt sind, müssten die Beschwerdegegnerinnen die entsprechenden Konsequenzen tragen. Sollte sich insbesondere zeigen, dass die Lärmschutzwände nicht die erwartete Wirkung haben und deshalb die Grenzwerte überschritten werden, müsste der Betrieb der Beschwerdegegnerinnen entsprechend angepasst werden. 10. Lärmimmissionen a) Der Beschwerdeführer 1 rügt, damit eine sichere Ausfahrt auf die F.________ Strasse möglich sei, müsse der Lärmschutzwall genügend geöffnet werden. Der Lärm könne sich so aber ungehindert durch die Ausfahröffnung im Lärmschutzwall bis zur Schulanlage Winklen ausbreiten. b) Beim Wall entlang der Strasse, der eine Öffnung für die Ausfahrt aufweist, handelt es sich nicht um einen Lärmschutzwall, sondern um einen Sichtschutz. Die Lärmschutzwand ist rund um das 4 m abgesenkte Terrain für den Brecher bzw. Holzhacker geplant. Die Lärmschutzwand weist zwar im Bereich der Rampe eine Öffnung auf. Aufgrund des 4 m abgesenkten Terrains kann sich der Lärm durch diese Öffnung aber nicht ungehindert ausbreiten. Diese Rüge ist daher unbegründet. c) Weiter rügen die Beschwerdeführenden 2-7 pauschal, verschiedene Einstufungen im Lärmgutachten der I.________ AG seien zu hinterfragen und die "Arbeitsanleitung für die Vollzugspraxis des Kantons Bern zur Lärmbeurteilung von neuen mobilen Brechern" des beco sei nicht korrekt umgesetzt worden. Was konkret fehlerhaft wäre, ist daraus nicht ersichtlich. In der Sache rügen die Beschwerdeführenden 2-7 damit aber übermässige Lärmimmissionen. 20 d) Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen laut Art. 7 Abs. 1 LSV nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Sämtliche relevanten Parzellen befinden sich in der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III. Für Industrie- und Gewerbelärm gilt in der ES III am Tag ein Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) und ein Planungswert von 60 dB(A) (Anhang 6 Ziff. 2 LSV). In Anhang 6 Ziff. 3 LSV ist geregelt, wie die Beurteilungspegel zu ermitteln sind. Gemäss den „Grundlagen Industrie- und Gewerbelärm“ des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)21 und der Checkliste Industrie- und Gewerbelärm des beco (Ausgabe April 2009)22 war es zulässig, den Lärm eines mobilen Brechers auf die Betriebszeit des Gesamtbetriebs zu verdünnen. Nachdem das Verwaltungs- und das Bundesgericht diese Vollzugspraxis des beco und des BAFU zu mobilen Brechern als unzulässig beurteilt haben,23 erarbeitete das beco eine neue "Arbeitsanleitung für die Vollzugspraxis des Kantons Bern zur Lärmbeurteilung von neuen mobilen Brechern".24 Gemäss dieser Arbeitsanleitung wird auf einer ersten Stufe der Teilbeurteilungspegel des Brechers als alleinige Lärmphase ermittelt. Dabei darf der Lärm des Brechers von 8 Stunden (Arbeitstag) auf 12 Stunden (akustische Tageszeit) verdünnt werden; eine Verdünnung auf die Betriebszeit des Gesamtbetriebs ist jedoch nicht mehr zulässig. Der so ermittelte Teilbeurteilungspegel des Brechers allein muss den Immissionsgrenzwert einhalten. Auf einer zweiten Stufe werden die Teilbeurteilungspegel sämtlicher Lärmphasen des Gesamtbetriebs ermittelt und zu einem Gesamtbeurteilungspegel zusammengerechnet. Dabei darf der Lärm des Brechers auf die Betriebszeit des Gesamtbetriebs verdünnt werden. Der so ermittelte Gesamtbeurteilungspegel muss den Planungswert einhalten. e) Das Lärmgutachten setzt diese Arbeitsanleitung des beco zwar nicht in allen Punkten exakt um. Dies jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdegegnerinnen, sondern zu deren 21 http://www.cerclebruit.ch/cerclebruit/publikat/diverses/Grundlagen-Industrie-Gewerbelaerm.pdf (Stand: 8. Januar 2015) 22 http://www.cerclebruit.ch/cerclebruit/publikat/diverses/gewerbelaerm-checkliste.pdf (Stand: 8. Januar 2015) 23 VGE 100.2010.229/236 vom 6. April 2011 und BGer 1C_237/2011 vom 6. Juni 2012 24 http://www.vol.be.ch/vol/de/index/luft/laerm.assetref/dam/documents/VOL/BECO/de/Wirtschaft/Industrie_ Gewerbe/beco-wirtschaft-industrie-gewerbe-laerm-arbeitsanleitung_DE.pdf (Stand: 8. Januar 2015) 21 Ungunsten. So wurde der Lärm des Brechers in der ersten Stufe nicht auf 12 Stunden pro Tag verdünnt, obschon dies gemäss der Arbeitsanleitung des beco zulässig wäre. Zudem wurde bei der Pegelkorrektur K3 der Wert 6 dB(A) verwendet, obschon gemäss Arbeitsanleitung des beco der Wert 4 dB(A) einzusetzen ist. Wenn man diese Korrekturen berücksichtigt, ergibt sich auf der ersten Stufe ein um rund 3.5 dB(A) verringerter Teilbeurteilungspegel für den Brecher. f) Eine andere Frage ist, ob die Arbeitsanleitung des beco die Vorgaben des Verwaltungs- und des Bundesgerichtsentscheids richtig umsetzt. Fraglich ist dies insbesondere mit Blick auf die erste Stufe gemäss Arbeitsanleitung. Diese verlangt, dass der Brecher alleine und ohne Verdünnung des Lärms auf die Betriebstage der gesamten Anlage den Immissionsgrenzwert einhalten muss. Das Verwaltungs- und das Bundesgericht scheinen jedoch die Ansicht zu vertreten, dass bei einem Einsatz eines mobilen Brechers für die Beurteilung des Industrie- und Gewerbelärms zwei Betriebe zu unterscheiden sind. Ein "normaler" Betrieb, an den Tagen ohne Einsatz eines Brechers, und ein Brecherbetrieb, an den Tagen mit Einsatz eines Brechers. Dabei müssen beide Betriebe für sich die Lärmgrenzwerte einhalten, d.h. auch der Brecherbetrieb muss grundsätzlich, unter Vorbehalt einer Privilegierung für eine beschränkte Anzahl von Tagen, den Planungswert einhalten. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, warum nach der Arbeitsanleitung auf der ersten Stufe lediglich der Lärm des Brechers berücksichtigt werden soll. Wenn das Verwaltungs- und das Bundesgericht verlangen, dass der Brecherbetrieb die Lärmgrenzwerte ohne Lärmverdünnung auf die Gesamtbetriebszeit einzuhalten hat, muss sämtlicher Lärm berücksichtigt werden, welcher der Betrieb des Brechers mit sich bringt. Daher muss auf der ersten Stufe der Arbeitsanleitung auch der Lärm "Brecherbeschickung" aus dem Lärmgutachten der I.________ AG berücksichtigt werden. Analoges gilt für den Schredder, bei dem der Beschickungslärm ebenfalls mitberücksichtigt werden muss. g) Im Ergebnis spielen diese beiden Punkte jedoch keine Rolle. Das beco hat in seinen Berichten vom 2. September und 13. Oktober 2014 nachgewiesen, dass der Brecher- und Brecherbeschickungslärm bzw. der Schredder- und Schredderbeschickungslärm den Planungswert ohne Lärmverdünnung auf die Gesamtbetriebszeit an sämtlichen vier Immissionsorten einhält. 22 Zwar ist das beco dabei lediglich von einer Betriebsdauer des Brechers bzw. Schredders von 8 Stunden pro Tag und einer Betriebsdauer der Brecher- bzw. Schredderbeschickung von 4 Stunden pro Tag ausgegangen und hat den Lärm dementsprechend von 8 respektive 4 Stunden auf 12 Stunden verdünnt. Gemäss dem angefochtenen Gesamtentscheid dauert die Betriebszeit mit Lärm jedoch von 07.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr. Theoretisch könnte der Brecher bzw. Schredder somit 8.5 Stunden pro Tag betrieben werden. Und auch die Brecher- bzw. Schredderbeschickung ist theoretisch in diesem zeitlichen Umfang zulässig. Werden diese beiden Lärmquellen nur von 8.5 auf 12 Stunden verdünnt, ergibt sich für den Brecher- und den Schredderbetrieb am Immissionsort A ein Gesamtpegel von knapp 63 dB(A) und damit eine Überschreitung des Planungswerts. An den übrigen drei Immissionsorten wird der Planungswert nach wie vor eingehalten. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass das beco die Pegelkorrekturen aus dem Lärmgutachten unverändert übernommen hat. Dies obschon gemäss beco ein Bagger keinen Impulsgehalt hat. Ersetzt man den K3-Wert für die Brecherbeschickung aus dem Lärmgutachten von 6 durch 0 und den K3-Wert für die Schredderbeschickung aus dem Lärmgutachten von 4 durch 0, ergibt sich für den Brecher- und den Schredderbetrieb am Immissionsort A ein Gesamtpegel von rund 58 dB(A). Damit ist der Planungswert eingehalten. Zumal es gemäss beco unrealistisch ist, dass die Brecher- bzw. Schredderbeschickung tatsächlich gleich lang dauert wie der Brecher- bzw. Schredderbetrieb selber. Gemäss beco ist tatsächlich mit einer rund halb so langen Beschickungsdauer zu rechnen. h) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungs- und das Bundesgericht nicht ausgeschlossen haben, den Einsatz eines mobilen Brechers über einen beschränkten Zeitraum von insgesamt wenigen Tagen pro Jahr auf einem Betriebsareal lärmschutzrechtlich zu privilegieren. Im Zusammenhang mit einer Privilegierung wurde dabei der Einsatz eines Brechers an 10, 15 oder 18 Tagen pro Jahr genannt. Im damals zu beurteilenden Fall stand der Einsatz eines Brechers an 36 Tagen pro Jahr zur Diskussion, weshalb gemäss Verwaltungs- und Bundesgericht keine Privilegierung im Sinne einer Lärmverdünnung in Frage kam.25 Mit maximal 10 Brecher- bzw. Schreddertagen pro Jahr liegt hier somit ein Fall vor, bei dem eine Privilegierung zu prüfen wäre. 25 VGE 100.2010.229/236 vom 6. April 2011 E. 3.3 und BGer 1C_237/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5 23 Gemäss Bundesgericht setzt eine solche Privilegierung weiter voraus, dass der Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird.26 Diese Voraussetzung ist hier in jedem Fall erfüllt: Selbst wenn man für Brecher bzw. den Schredder und deren Beschickung von einer täglichen Betriebsdauer von 8.5 Stunden ausgehen und die Pegelkorrekturen aus dem Lärmgutachten unverändert übernehmen würde, hielte der Gesamtpegel mit knapp 63 dB(A) den Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) ein. Damit dürfte der Brecher- bzw. Schredderbetriebslärm im Sinne einer lärmschutzrechtlichen Privilegierung allenfalls auf die Betriebszeit des Gesamtbetriebs verdünnt werden. i) Dies entspricht der Prüfung auf der zweiten Stufe der neuen Arbeitsanleitung des beco. Dem Lärmgutachten der I.________ AG und den Berichten des beco lässt sich entnehmen, dass der Gesamtbeurteilungspegel, errechnet aus den Teilbeurteilungspegeln sämtlicher Lärmphasen des Gesamtbetriebs inklusive dem verdünnten Brecher- bzw. Schredderbetriebslärm, den Planungswert an allen vier Immissionsorten einhält. Dabei ist zu beachten, dass der mit dem angefochtenen Gesamtentscheid bewilligte Betrieb den Planungswert deutlicher einhält, als im Lärmgutachten ausgewiesen. Das Gutachten ist von je 200 Betriebsstunden pro Jahr für den Brecher und den Schredder, also insgesamt 400 Betriebsstunden ausgegangen. Tatsächlich bewilligt sind aufgrund der Auflage im angefochtenen Gesamtentscheid jedoch insgesamt nur 10 Betriebstage für den Schredder und den Brecher zusammen. Bei maximal 8.5 Betriebsstunden pro Tag ergibt dies höchstens 85 Betriebsstunden für den Brecher und Schredder zusammen. Analoges gilt für die Dauer der Brecher- und Schredderbeschickung. Zudem wurden auch die Pegelkorrekturen im Lärmgutachten sehr vorsichtig gewählt, insbesondere beim Brecher und Schredder sowie der Brecher- und Schredderbeschickung. k) Schliesslich ist es gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 27. Juni 2014 weder geplant noch aufgrund der räumlichen Verhältnisse möglich, den Schredder und den Brecher gleichzeitig zu betreiben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 2-7 in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens müssen die Lärmwerte des Brechers und Schredders daher nicht gesamthaft ermittelt werden. 26 BGer 1C_237/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5.2 24 l) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund einer Lärmprognose davon auszugehen ist, dass das nachgesuchte Bauvorhaben sämtliche relevanten Lärmgrenzwerte einhält. Sowohl der Brecher- bzw. Schredderbetrieb als auch der "normale" Betrieb ohne Einsatz des Brechers bzw. Schredders halten den Planungswert ein. Dabei wäre eine Bewilligung des Bauvorhabens gestützt auf eine lärmschutzrechtliche Privilegierung des mobilen Brechers bzw. Schredders selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Planungswert durch den Brecher- bzw. Schredderbetrieb überschritten würde. 11. Vorsorgeprinzip a) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, im angefochtenen Gesamtentscheid seien keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG geprüft worden. Insbesondere dränge sich eine komplette Einhausung auf. Da der Brecher 4 m tief in den Boden versenkt werde, dürften die Überdachungskosten gering sein. b) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; für Lärmemissionen vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). c) Das beco führt zu dieser Rüge in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014 aus, dass die totale Einhausung des Brechers aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich sei. Das Befüllen des Brechers und das Handling mit dem gebrochenen Material wären bei einer Einhausung nicht mehr möglich. Aus diesen Ausführungen des beco ergibt sich, dass diese Massnahme ungeeignet und damit unverhältnismässig wäre. Im Übrigen wäre eine solche Einhausung auch angesichts der damit verbundenen Kosten und der Tatsache, dass maximal an 10 Tagen pro Jahr gebrochen werden darf, unverhältnismässig. Dies gilt auch für eine grössere Halle, die nicht nur den Brecher umfassen würde. Eine solche Halle wäre zwar betrieblich möglich, aber für lediglich 10 Brechertage pro Jahr aufgrund der noch grösseren Kosten unverhältnismässig. Weiter legt das beco dar, als weitere Massnahme wäre das Auskleiden des Aufgabetrichters mit Gummimatten denkbar. Dies bringe jedoch nur eine geringe 25 Reduktion des Lärms und sei wenig praxistauglich, da sie schon nach kurzer Zeit ihre Wirkung verliere. Somit sind hier gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine weiteren Massnahmen zu verfügen. d) Analoges gilt für eine staubdichte Einhausung des Brechers, wie sie die Beschwerdeführenden 2-7 sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens ansprechen. Der Brecher ist gemäss Ziff. 4.3.2.9 des angefochtenen Gesamtentscheids zur Eindämmung der Staubentwicklung mit einer Berieselungsanlage zu betreiben; bei trockenen Witterungsverhältnissen ist das Brechermaterial zusätzlich von Hand mit Wasser zu berieseln. Damit ist dem Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung getragen. Eine staubdichte Einhausung kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden, dies wäre unter Berücksichtigung der Kosten und der geringen Anzahl Brechertage unverhältnismässig. Dass durch das Bauvorhaben Emissionsgrenzwerte aus der Luftreinhalteverordnung (LRV)27 überschritten werden könnten und eine Einhausung deshalb verlangt werden könnte, wird von den Beschwerdeführenden 2-7 zu Recht nicht geltend gemacht. Gemäss Amtsbericht des beco vom 18. November 2013 ist nicht mit übermässigen Staubemissionen zu rechnen. 12. Ortsbild a) Der Beschwerdeführer 1 rügt, das Bauvorhaben verletze das Ortsbild des eine landschaftliche Einheit bildenden letzten unverbauten Talbodens im Kandertal. Der Erdwall und die 2.5 m hohe Hecke entsprächen nicht dem bestehenden Ortsbild, bestehend aus dem Ortsbildschutzgebiet "J.________", der geschützten Baumgruppe "K.________" und den im ganzen Niederfeld verteilt liegenden Baudenkmälern. Auch die Beschwerdeführenden 2-7 rügen eine Verletzung des Ortsbildes. Der Betrieb werde durch Lärm- und Staubentwicklung schon von weitem her zu beobachten sein. Die mit PVC-Folie bezogene Leichtbau-Lagerhalle passe wie eine Faust aufs Auge in die ländlich geprägte Tallandschaft. Die gemäss Gemeindebaureglement verlangte gute Gesamtwirkung werde mit der Occasion-Lagerhalle, den offenen Schutthügeln und der Grube für die Brecheranlage nicht erreicht. Der Ortseingang von Frutigen mit rund 14 als 27 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 26 schützens- oder erhaltenswert eingestuften Objekten und einem Ortsbildschutzgebiet in der Umgebung dürfe nicht mit einer banalen Werkhofarchitektur verschandelt werden. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.28 Das Baureglement der Gemeinde Frutigen enthält insbesondere die Bestimmungen, wonach Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 411 Abs. 1 GBR). Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.29 c) Die Beschwerdeführenden scheinen sich grundsätzlich weniger an der konkreten Gestaltung des Bauvorhabens zu stören, sondern an diesem Ort eine entsprechende Nutzung mit Blick auf das Orts- und Landschaftsbild prinzipiell als problematisch zu erachten. Damit wenden sie sich letztlich nicht gegen das Bauvorhaben, sondern sie sind der Meinung, dass die Bauparzelle aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht in die 28 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.°9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 29 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 27 Arbeitszone AII hätte eingezont werden dürfen. Dies betrifft jedoch die Ortsplanung, die wie bereits erläutert nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Bauvorhaben ist zonenkonform (vgl. Erwägung 7). Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.30 Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen die konkrete Gestaltung des Bauvorhabens wenden, ist ihre Rüge, das Bauvorhaben verletze das Orts- und Landschaftsbild, daher verspätet. Sie hätten sich insoweit bereits gegen die Einzonung der Bauparzelle in die Arbeitszone AII zur Wehr setzen müssen. d) Konkret stört sich der Beschwerdeführer 1 am Erdwall und der 2.5 m hohen Hecke. Gemäss Art. 211 Abs. 5 GBR ist in der Arbeitszone AII längs der Strasse und der Bahnlinie eine angemessene Sichtschutzbepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzusehen; gegenüber angrenzenden Zonen ist ein Lebhag von mind. 1.5 m Höhe zu pflanzen und ständig zu pflegen. Die Vorinstanz hat erwogen, dass angesichts der Sichtexposition des Geländes die minimale Höhe dem Ortsbildschutz nicht genüge. Zweckmässig erscheine, die Bauparzelle gegenüber der F.________ Strasse mithilfe eines mit einem Lebhag bestockten Humus-Depot-Walls von insgesamt 2.5 m Höhe abzugrenzen. Der Erdwall gewährleiste das gute Wachstum der Pflanzen. Für die an die Landwirtschaftszone und das Bahnareal angrenzenden Grundstückseiten genüge eine 1.5 m hohe Sichtschutzbepflanzung. Die vom Beschwerdeführer 1 gerügte Hecke ist demzufolge im Gemeindebaureglement vorgeschrieben. Diese Rüge ist im vorliegenden Verfahren damit verspätet, der Beschwerdeführer 1 hätte bereits im Rahmen der Ortsplanungsrevision die mangelnde Ortsbildverträglichkeit der in Art. 211 Abs. 5 GBR vorgeschriebenen Sichtschutzhecke geltend machen müssen. Im Übrigen dient die aus einheimischen Pflanzen bestehende Hecke gerade dem Ortsbildschutz indem sie dafür sorgt, dass die Anlagen, Materialhaufen und Parkplätze von den umliegenden Standorten weiniger stark einsehbar sind. Insofern ist diese Rüge auch inhaltlich unbegründet. e) Die Beschwerdeführenden 2-7 stören sich konkret an der mit PVC-Folie bezogenen Leichtbau-Lagerhalle. Sie führen jedoch nicht aus, welche Gestaltungslemente aus 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen 28 welchem Grund zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes führen würden. Letztlich erachten sie eine solche Halle grundsätzlich als nicht ortsbildverträglich, weil es sich dabei um eine banale Werkhofarchitektur handle. Ein Werkhof ist jedoch gemäss Kommentar im Gemeindebaureglement in der Arbeitszone AII zulässig und damit muss auch eine entsprechende Werkhofarchitektur erlaubt sein. Ansonsten würde über die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung eingeschränkt, was nicht zulässig ist. Bei der beantragten Profilträgerhalle handelt es sich um einen industriellen Zweckbau, wie er in einer Arbeitszone üblich ist. Mit ihrer braunen Farbe fällt sie im Übrigen nicht besonders auf. Zumal sich die Bauparzelle in einem Spickel, gebildet aus der BLS-Bahnlinie und der F.________ Strasse, befindet. Die südliche Nachbarparzelle befindet sich ebenfalls in der Arbeitszone AII. Somit handelt es sich nicht um ein ästhetisch besonders anspruchsvolles Gebiet. Die Bauparzelle liegt weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch ist die unmittelbare Umgebung von Schutzobjekten betroffen. Da die baupolizeilichen Masse eingehalten sind, ist die Profilträgerhalle daher bewilligungsfähig. Diese Rüge ist unbegründet. f) Die Beschwerdeführenden 2-7 verlangen in ihrer Beschwerde eine Begutachtung des Bauvorhabens durch die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK). Es sei ohnehin nicht nachvollziehbar, dass die OLK nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogen worden sei. Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände bezüglich Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD31). Da die Bedenken der Beschwerdeführenden 2-7 hinsichtlich des Ortsbilds offensichtlich unbegründet sind, musste die OLK demzufolge von der Vorinstanz nicht beigezogen werden. Analoges gilt für das Beschwerdeverfahren. Die Parteien haben zwar Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 VRPG32). Die Behörde ist deshalb verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig vorgelegten Beweismittel abzunehmen. Dies gilt aber nicht, wenn die Beweismittel eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, wenn sie offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn der Richter seine 31 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 32 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 29 Überzeugung aufgrund bereits abgenommener Beweise schon willkürfrei hat bilden können.33 Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der fraglichen Bedenken waren von einer Konsultation der OLK keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden konnte. 13. Verkehrssicherheit a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauvorhaben gefährde die Verkehrssicherheit auf der F.________ Strasse. Die Ausfahrt aus der Anlage in einen Ausserortsbereich mit Höchstgeschwindigkeit 80 km/h werde sehr gefährlich. Beim Einbiegen auf die F.________ Strasse Richtung Frutigen müsse gar auf die Gegenfahrbahn gefahren werden. Aber auch die Einfahrt in die Anlage sei gefährlich. Beim Linkseinbiegen von der F.________ Strasse in den Werkhof aus Reichenbach kommend bestehe kein Warteraum. Das Rechtseinbiegen von der F.________ Strasse in den Werkhof aus Frutigen kommend bedürfe eines scharfen Abbremsens. Der Verkehr dahinter werde vollständig auf Null gebremst, was auch gefährliche Staus bewirke. Ausfahrten von Werkhöfen und Lagerbetrieben erforderten Vorsondierspuren und Aufweitungen der Strasse oder ähnliche Massnahmen. b) Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Bei der Erstellung der Bauten sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten (Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV34). Einschlägig sind unter anderem die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).35 Für die Verkehrssicherheit wesentlich sind insbesondere die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt aus dem Betriebsgelände auf die F.________ Strasse. Die VSS-Norm SN 640 273a regelt die Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene. Zur Bestimmung der Knotensichtweite ist zunächst die Beobachtungsdistanz (Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittberechtigten Fahrstreifens 33 BGE 124 I 242 E. 2, 285 E. 5; BGE 122 II 464 E. 4a 34 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 35 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 7 30 bwz. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie) festzulegen. Gemäss Ziff. 11 der VSS-Norm wird generell Innerorts eine Beobachtungsdistanz von 3 m und Ausserorts eine solche von 5 m empfohlen, wobei die Beobachtungsdistanz 2.5 m jedenfalls nicht unterschreiten soll. Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge gilt gemäss Ziff. 12 der VSS-Norm bei einem Knoten ohne Gehweg eine Knotensichtweite zwischen 110 und 140 m. c) Der Baugesuchsplan geht von einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m und einer Sichtweite von 120 m aus. Demgegenüber müssen gemäss Auflage in Ziff. 4.3.2.46 des angefochtenen Gesamtentscheids die erforderlichen Sichtweiten stets frei einsehbar sein; dabei definieren sich die Sichtfelder aus einer Beobachtungsdistanz von 3 m ab Fahrbahnrand auf einer Länge von mindestens 120 m in beiden Richtungen auf die jeweilige Fahrspurmitte. Damit geht die Auflage zwar von der gleichen Sichtweite, jedoch von einer grösseren Beobachtungsdistanz aus als der Baugesuchsplan. Allerdings kann dem Baugesuchsplan entnommen werden, dass die Sichtweite auch bei einer Beobachtungsdistanz von 3m eingehalten werden kann, wenn der Wall mit Sichtschutzbepflanzung entsprechend positioniert wird. Dass dies auch tatsächlich so umgesetzt wird, ist mit der Auflage in Ziff. 4.3.1 des angefochtenen Gesamtentscheids, wonach der Strassenaufsichtsbehörde ein überarbeiteter Plan mit den berücksichtigten Auflagen zu den Strassenanschlüssen zur Genehmigung einzureichen ist, sichergestellt. d) Der OIK I weist in seinem Fachbericht vom 5. September 2014 darauf hin, dass die Grundstückszufahrten nicht in allen Belangen den geforderten Normwerten entsprächen. Dies weil für die Beobachtungsdistanz nur 2.5 m statt der gemäss VSS-Norm vorgesehenen 5 m gewählt worden seien. Dafür sei die Knotensichtweite mit 120 m gewählt worden, gemäss OIK I würden 110 m reichen. Der OIK I kommt zum Schluss, dass die freizuhaltenden Sichtfelder ohne grosse Änderungen an die geforderten Normwerte angepasst werden können. Aus dem Baugesuchsplan kann aber herausgelesen werden, dass dies fraglich ist: Würde man tatsächlich eine Beobachtungsdistanz von 5 m verlangen, müsste der Sichtschutzwall erheblich zurückversetzt werden, wofür es insbesondere im Bereich der geplanten Profilträgerhalle kaum genügend Platz hätte. Nachdem das Rechtsamt den OIK I darauf hingewiesen hat, dass gemäss Auflage im angefochtenen Gesamtentscheid eine Beobachtungsdistanz von 3 m verlangt werde, kommt der OIK I in seinem ergänzenden Fachbericht vom 24. Oktober 2014 jedoch zum 31 Schluss, dass eine Beobachtungsdistanz von 3 m aufgrund der konkreten Verhältnisse ausreichend sei. Die Anwendung einer Beobachtungsdistanz von 3m bei Grundstückzufahrten ausserorts entspreche der langjährigen Praxis des TBA. Diese Einschätzung überzeugt. Bei der Ausfahrt vom Baugrundstück auf die F.________ Strasse macht es keinen Unterschied, ob diese inner- oder ausserorts stattfindet. Das Manöver ist das gleiche, die Fahrzeuge müssen vor der Ausfahrt anhalten oder zumindest auf Schritttempo abbremsen. Unter diesen Umständen macht es keinen Sinn, die Beobachtungsdistanz zu vergrössern. Zudem wird die Ausfahrt im vorliegenden Fall aufgrund der beantragten Nutzung hauptsächlich von Lastwagen befahren werden. Diese sind heute normalerweise als Frontlenker gebaut, weshalb sie zwischen Fahrzeuglenker und vorderem Teil des Fahrzeugs einen sehr kleinen Abstand aufweisen. Auch dieser Umstand rechtfertigt die Anwendung einer Beobachtungsdistanz von 3 m, die noch im gemäss VSS-Norm zulässigen Bereich von mindestens 2.5 m liegt. Aufgrund der grösseren Ausserortsgeschwindigkeit der Fahrzeuge auf der F.________ Strasse muss nicht die Beobachtungsdistanz, sondern die Sichtweite vergrössert werden. Diesem Umstand wird im vorliegenden Fall mit einer Sichtweite von 120 m Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung von Ziff. 4.3.2.46 des angefochtenen Gesamtentscheids ist die Ausfahrt aus dem Betriebsgelände auf die F.________ Strasse somit bewilligungsfähig. Die Verkehrssicherheit wird dadurch nicht gefährdet. e) Die Verkehrssicherheit bei den beiden Einfahrten von der F.________ Strasse auf das Betriebsgelände ist grundsätzlich weniger problematisch als die Ausfahrt. Zwar müssen die Fahrzeuge, die auf das Betriebsgelände einbiegen wollen, auf der F.________ Strasse abbremsen oder in gewissen Fällen gar anhalten. Dies ist aber nicht ungewöhnlich und damit muss auf einer solchen Strasse gerechnet werden, hat es doch zahlreiche Abzweigungen. Die beiden Einfahrten befinden sich auf einem relativ geraden und übersichtlichen Strassenabschnitt. Zudem handelt es sich bei der F.________ Strasse lediglich um eine Gemeindestrasse, der Grossteil des Verkehrs dürfte auf der parallel verlaufenden Kantonsstrasse anfallen. Wenn man berücksichtigt, dass durchschnittlich weniger als ein Lastwagen pro Stunde das Betriebsgelände anfahren wird, kann unter diesen Umständen nicht von einer Verkehrsgefährdung gesprochen werden. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu erwarten, dass es zu gefährlichen Staus kommen wird. 32 f) Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, der Schattenwurf des Erdwalls mit Sichtschutzbepflanzung werde im Winter einen vermehrten Einsatz von Streusalz erfordern, so ist darauf hinzuweisen, dass der Schattenwurf von Reglements konformen Bauten und Anlagen hinzunehmen ist. Das gilt nicht nur für private Nachbarn, sondern auch bei Strassen. Im vorliegenden Fall hält der Erdwall mit Sichtschutzbepflanzung den vorgeschriebenen Strassenabstand ein und er bedarf keiner Ausnahmebewilligung (vgl. Erwägung 4). g) Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, bei der Umfahrungsstrasse Frutigen sei extra eine zusätzliche Ausfahrt zum Industriegebiet "L.________" gebaut worden, um den Lastwagenverkehr auf der F.________ Strasse zu vermindern, betrifft dies die Zweckmässigkeit der Ortsplanung und liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands. Lastwagenverkehr ist auf der F.________ Strasse nicht verboten, womit die Bauparzelle für das vorgesehene Bauvorhaben genügend erschlossen ist. Analoges gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführenden 2-7 in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens, wonach die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der F.________ Strasse herabgesetzt werden müsse, weil eine Arbeitszone ausgeschieden worden sei. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der F.________ Strasse ist nicht Gegenstand dieses (Beschwerde-)Verfahrens. h) Die Beschwerdeführenden verlangen, dass zwingend eine Radwaschanlage vorgeschrieben werden müsse, um Verunreinigungen und Unfälle auf der F.________ Strasse zu verhindern. Es reiche nicht, eine solche nötigenfalls zu verlangen. Im angefochtenen Entscheid findet sich die Auflage, wonach der Strassenanschluss mindestens auf den ersten 5 m mit einem staubfreien Belag versehen sein müsse. Im Bereich der Ausfahrt sei jegliches Verschmutzen der öffentlichen Strasse untersagt. Nötigenfalls sei eine vorschriftsgemässe Radwaschanlage zu erstellen. Diese Auflage der Vorinstanz berücksichtigt das Verhältnismässigkeitsprinzip, das unter anderem verlangt, dass eine Massnahme erforderlich sein muss. Eine Radwaschanlage zu verlangen, obschon die Sauberkeit der F.________ Strasse vermutlich auch ohne solche gewährleistet werden kann, wäre unverhältnismässig. Dieser Forderung kann daher nicht stattgegeben werden. 33 i) Damit erweisen sich die beiden Beschwerden als unbegründet. Sie werden daher abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt. Nicht eingetreten werden kann unter anderem auf die beiden Forderungen des Beschwerdeführers 1, es sei ein Baustopp zu verfügen, bis die umstrittene Zonenplanänderung rückgängig gemacht werden könne, und das Baugrundstück sei unverzüglich für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Beides liegt ausserhalb des Streitgegenstands. 14. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV36). Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Pauschale für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 auf Fr. 1’800.-- und die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2-7 auf Fr. 2'400.-- festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. auf Fr. 1’200.-- und 1'600.-- reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 2’800.--. b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und haben daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer 1 hat demzufolge Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu tragen. 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 34 Bei den Beschwerdeführenden 2-7 ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Baubewilligungsverfahren gerügt habe (vgl. Erwägung 2). Diese Gehörsverletzung ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.37 Zumal sie ihre Bedenken gegen das Lärmgutachten erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringen konnten. Dabei haben sich diese Bedenken teilweise als berechtigt herausgestellt, auch wenn sich dadurch im Ergebnis nichts ändert. Die Beschwerdeführenden 2-7 haben daher 9/10 ihrer Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'440.--, zu bezahlen. Sie haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerinnen haben in ihrer Beschwerdeantwort die Meinung vertreten, dass selbst wenn eine Gehörsverletzung vorliege, diese im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen sei. Sie gelten daher diesbezüglich als unterliegend und haben die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 160.--, zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerinnen haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). d) Der Beschwerdeführer 1 hat den Beschwerdegegnerinnen somit die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerinnen vom 15. Dezember 2014 beläuft sich auf Fr. 5'538.80 (Honorar: Fr. 5'000.--; Auslagen: Fr. 128.50; Mehrwertsteuer: Fr. 410.30). Die Beschwerdegegnerinnen sind jedoch mehrwertsteuerpflichtig,38 weshalb nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes für die Beschwerdegegnerinnen nicht zu berücksichtigen ist.39 Die Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen belaufen sich daher auf Fr. 5'128.50. Der Beschwerdeführer 1 hat den Beschwerdegegnerinnen somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'564.25 zu ersetzen. 37 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 mit Hinweisen 38 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 39 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6 35 Die andere Hälfte der Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen haben grundsätzlich die Beschwerdeführenden 2-7 zu tragen. Allerdings haben sie davon aufgrund ihrer zu Recht vorgebrachten Rüge betreffend Gehörsverletzung nur 9/10 zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 2-7 haben den Beschwerdegegnerinnen daher Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'307.85 zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Im Gegenzug haben die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführenden 2-7 einen Zehntel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerinnen vom 16. Dezember 2014 beläuft sich auf Fr. 7'793.50 (Honorar: Fr. 6'670.--; Auslagen: Fr. 546.20; Mehrwertsteuer: Fr. 577.30). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV40 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG41). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten, da neben dem Schriftenwechsel lediglich eine Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu verfassen war. Angesichts des Streitgegenstands und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'000.-- als angemessen. Somit ergeben sich bei den Beschwerdeführenden 2-7 Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'989.90 (Honorar: Fr. 5'000.--; Auslagen: Fr. 546.20; Mehrwertsteuer: Fr. 443.70). Davon haben die Beschwerdegegnerinnen einen Zehntel, ausmachend Fr. 599.--, zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Frutigen vom 31. März 2014 wird bestätigt. 40Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 41 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 36 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'800.-- festgelegt. Davon haben der Beschwerdeführer 1 Fr. 1'200.--, die Beschwerdeführenden 2-7 Fr. 1'440.-- und die Beschwerdegegnerinnen Fr. 160.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 2-7 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag, das Gleiche gilt für die Beschwerdegegnerinnen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Der Beschwerdeführer 1 hat den Beschwerdegegnerinnen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'564.25 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführenden 2-7 haben den Beschwerdegegnerinnen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'307.85 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. c) Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführenden 2-7 Parteikosten in der Höhe von Fr. 599.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn G.________, als Gerichtsurkunde - Herrn Fürsprecher Y.________, als Gerichtsurkunde - Herrn Rechtsanwalt X.________, als Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen und Immissionsschutz, A-Post - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, zur Kenntnis - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I) zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin 37 B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin