2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'400.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt X.________, mit Gerichtsurkunde - Z.________, mit Gerichtsurkunde 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12 - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, zur Kenntnis