Für den Augenschein vom 17. September 2014 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.- erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 900.- gemäss Rechnung vom 9. September 2014 und Fr. 300.- für die Teilnahme am Augenschein gemäss Schreiben vom 24. September 2014) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 3'400.-. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 18. März 2014 wird bestätigt.