Beim Bauvorhaben handelt es sich nicht um ein Hochhaus oder ein höheres Haus i.S.v. Art. 20 Abs. 1 und 2 BauG. Die geplante Baute entspricht den reglementarischen Vorgaben für die Zone W/A3+ (vgl. E. 2). Für die Prüfung der Frage, ob eine übermässige Beschattung vorliegt, bleibt somit kein Raum. Es erübrigt sich demnach, ein Schattendiagramm einzuholen. Vielmehr muss die Beschattung, die aus reglementskonformer Bauweise resultiert, geduldet werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Baubewilligungsverfahren kein Schattendiagramm einholte. Die Rüge ist unbegründet. 5. Kosten 12 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)