a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Bauherrschaft habe kein Schattendiagramm erstellen lassen. b) Nach Art. 22 Abs. 3 BauV12 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 BauG dürfen höhere Häuser und Hochhäuser bestehende Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Für andere Bauten und Anlagen enthält die Baugesetzgebung keine Vorschriften über die zulässige Beschattung.13