e) Die Beschwerdeführerin rügt, das Bauvorhaben halte die vom Hotel F.________ und dem Gebäude der G.________ vorgegebene Fassadenflucht nicht ein. Entlang der E.________strasse besteht eine Baulinie in 4.00 m Abstand zur Verkehrsfläche. Das geplante Gebäude soll direkt an diese Baulinie gestellt werden, überschreitet sie aber nicht. Das Hotel F.________ und das Gebäude der G.________ sind nur geringfügig, d.h. rund 0.10 m, von der Baulinie zurückversetzt.11