Das Baureglement der Stadt Thun fordert in Art. 5 Abs. 1 GBR, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Es verweist dabei unter anderem auf die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen, sowie die Gestaltung der Aussenräume. Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG. Ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu.