Aufgrund der unterschiedlichen Bebauung und der Breite der Strasse werden die beiden Strassenseiten nicht als Einheit wahrgenommen. Das Gebäude E.________strasse 11, das nördlich an die Bauparzelle anschliesst, ist ein Baudenkmal und hat einen völlig anderen Charakter als die übrige Bebauung. Es bildet eine optische Zäsur zum weiter nördlich gelegenen Teil der E.________. Der westlich hinter der ersten Gebäudereihe an der E.________strasse gelegene Teil des Quartiers ist von der Strasse aus nicht sichtbar und daher für die vorliegende Beurteilung nicht massgeblich.