Gerade in Fällen, wo sich die Umgebung der Bauparzelle als sehr heterogen erweist, würde eine Baute, die sich ausschliesslich am vorhandenen Durchschnitt orientiert, oft nicht zur architektonisch besten Lösung führen. Die Auslegung der Stadt Thun stellt in erster Linie auf die Einordnung des Bauvorhabens in die Umgebung ab und auf das Finden einer Lösung für den jeweiligen Einzelfall. Diese Auslegung von Art. 21 Abs. 3 GBR erscheint sachgerecht und rechtlich vertretbar.