Dies legt an sich eine Umsetzung der Bestimmung nahe, bei der rechnerisch die durchschnittliche Ausnutzung, Geschosszahl usw. der Umgebung bestimmt wird. Eine solche Anwendung von Art. 21 Abs. 3 GBR würde aber nur scheinbar zu einem objektiven Ergebnis führen, da sich durch die Festlegung des massgeblichen Perimeters das Resultat und damit das Nutzungsmass praktisch beliebig verändern lässt. Hätte die Stadt Thun mit dieser Bestimmung eine rechnerische Festlegung der baupolizeilichen Masse bezweckt, so hätte sie dies einfacher mit der Bezeichnung von Bauzonen oder Überbauungsordnungen erreichen können.