c) Art. 21 Abs. 3 GBR verweist für die Beurteilung neuer Bauvorhaben auf das Nutzungsmass und die baupolizeilichen Masse der vorherrschenden Bebauung. Gemäss dem Kommentar zu dieser Bestimmung ist dabei auf die Mehrzahl der bestehenden Bauten entlang einer Strasse oder einer Gebäudegruppe abzustellen. Dies legt an sich eine Umsetzung der Bestimmung nahe, bei der rechnerisch die durchschnittliche Ausnutzung, Geschosszahl usw. der Umgebung bestimmt wird.