Sie werden im Umfang von drei Sechsteln, ausmachend Fr. 900.00, den Beschwerdeführenden und im Umfang von zwei Sechsteln, ausmachend Fr. 600.00, dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den auf sie entfallenden Betrag. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 2'930.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen.