Ziff. 4.4.7.7 Mit Ausnahme der Anlässe gemäss Ziff. 4.4.5.3 darf grundsätzlich nur jene betriebseigene Musik- und Lautsprecheranlage benutzt werden, die bei der Untersuchung gemäss Ziff. 4.4.7.2 verwendet wurde. Werden die Anlage oder relevante Teile davon ersetzt oder eine andere Anlage verwendet, ist der maximal zulässige Musikschallpegel jederzeit einzuhalten. Die Einhaltung des Maximalpegels muss gegenüber den Behörden belegbar sein. Ziff. 4.4.7.8 Personenansammlungen im Freien sind auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet.