Der maximal zulässige Schallpegel ist in der Betriebsbewilligung festzulegen. Der maximal zulässige Schallpegel ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mitzuteilen. 29 Ziff. 4.4.7.6 Bei Musikbetrieb und in jedem Fall ab 22.00 Uhr müssen sämtliche Fenster und Türen geschlossen gehalten werden.