Ziff. 4.4.7.2 Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei hat den maximal zulässigen Schallpegel nach Vollendung der Bau- bzw. Umbauarbeiten zu ermitteln. Der maximal zulässige Schallpegel muss so festgelegt werden, dass für die betroffene Anwohnerschaft nicht mehr als geringfügige Störungen entstehen, mindestens sind die Richtwerte des Cercle Bruit einzuhalten. Der maximal zulässige Schallpegel ist in der Betriebsbewilligung festzulegen.