1. Ziffer 4 des Dispositivs des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 4. März 2014 wird wie folgt ergänzt bzw. angepasst: Ziff. 4.4.5.1 Ergänzung: Die Betriebsbewilligung wird erst nach Ermittlung des maximal zulässigen Musikschallpegels ausgestellt. Ziff. 4.4.5.3 Es dürfen maximal sechs Anlässe pro Jahr mit Musikschallpegeln bis zu 100 dB(A) durchgeführt werden. Für jeden dieser Anlässe ist eine Einzelbewilligung F nach Art. 7 Abs. 1 GGG einzuholen. Die Anwohner sind rechtzeitig über die Anlässe zu orientieren.