50Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 51 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 28 Hinzu kommen ein Zuschlag für 2/3 Reisetag von Fr. 200.00, Auslagen von Fr. 701.00 und Mehrwertsteuern von Fr. 651.30. Dies ergibt total Fr. 8'792.30. Der Beschwerdegegner hat davon den Beschwerdeführenden zwei Sechstel, ausmachend Fr. 2'930.75, zu bezahlen und die Vor-instanz hat den Beschwerdeführenden ein Sechstel, ausmachend Fr. 1'465.40, zu entschädigen. III. Entscheid