Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich und die Schwierigkeit der Sache als durchschnittlich zu werten. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von nur rund Fr. 75'000.00 und der Tatsache, dass es sich nur um eine Umnutzung handelt, ist die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 60 % als gemessen. Dies ergibt ein Honorar von Fr. 7'240.00. 49 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7 und N. 9; BVR 2004 S. 133 E. 3.1