Der Anwalt der Beschwerdeführenden macht gesamthaft ein Honorar von Fr. 11'800.00 sowie einen Zuschlag für 2/3 Reisetag von Fr. 200.00, Auslagen von Fr. 701.00 und Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 1'016.10 geltend. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV50 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG51). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich und die Schwierigkeit der Sache als durchschnittlich zu werten.