Analog zur Verlegung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden zwei Sechstel der Parteikosten zu bezahlen und der Vorinstanz wird aufgrund der begangenen Gehörsverletzung ein Sechstel der Parteikosten der Beschwerdeführenden auferlegt. Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.