b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Analog zur Verlegung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden zwei Sechstel der Parteikosten zu bezahlen und der Vorinstanz wird aufgrund der begangenen Gehörsverletzung ein Sechstel der Parteikosten der Beschwerdeführenden auferlegt.