begangen hat und diese geheilt werden musste. Dies sind besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG, weshalb auf einen Teil der Verfahrenskosten zu verzichten ist.49 Es rechtfertigt sich aus den genannten Gründen, den Beschwerdeführenden drei Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 900.00, und dem Beschwerdegegner zwei Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 600.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), werden die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 nicht erhoben.