Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Erteilung des Bauabschlages beantragt haben, der vorinstanzliche Entscheid jedoch weitgehend bestätigt wird, gelten die Beschwerdeführenden im Grundsatz als unterliegend. Allerdings kann die erteilte Bewilligung nur mit zusätzlichen Auflagen bestätigt werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs