b) Rechtsverwahrungen bezwecken die Orientierung der Baugesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, die durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 BewD46). Sie dienen lediglich der Information über mögliche zivilrechtliche Forderungen. Für die Durchsetzung sind die Parteien aber auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Die Rechtsverwahrungen werden im Baubewilligungsverfahren denn auch nicht geprüft und haben keinen Einfluss auf den Bauentscheid, sondern sie werden der Bauherrschaft lediglich zur Kenntnis gebracht. Im Bauentscheid wird darauf hingewiesen (vgl. Art. 36 Bst. f BewD).47