Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – die bestehende Lüftung ersetzt werden müsste. Die für den kleinen Fumoirraum erforderliche Lüftung soll mit der bestehenden Lüftung kombiniert werden.44 Der Beschwerdegegner hat dazu Unterlagen eines Betriebs für Lüftung, Klima und Energietechnik eingereicht, die von der Vorinstanz und der Stadt Langenthal nicht bemängelt werden. Es ist daher auf die vom Beschwerdegegner angegebenen Umbaukosten abzustellen. Im Verhältnis zu diesen Kosten sind die Kosten, die für den Einbau einer rollstuhlgängigen Toilette anfallen würden, unverhältnismässig.