Auch nach Bundesrecht gilt eine Anpassungspflicht für bestehende Bauten, sofern eine Baubewilligung für eine Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 BehiG). Wie das kantonale Recht sieht aber auch das BehiG vor, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist und dabei der wirtschaftliche Aufwand sowie die Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes sowie die Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit zu berücksichtigen sind (Art. 11 Abs. 1 BehiG). Zum wirtschaftlichen Aufwand hält Art.