die Bestimmungen erfordern kantonalrechtliche materielle Bauvorschriften, um im konkreten Fall anwendbar zu sein. Massgebend sind demnach vorab die Anspruchsgrundlagen des kantonalen Rechts und erst in einem zweiten Schritt ist gegebenenfalls zu prüfen, ob sich aus den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen ein weitergehender Anspruch ableiten lässt.41 Auch nach Bundesrecht gilt eine Anpassungspflicht für bestehende Bauten, sofern eine Baubewilligung für eine Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 BehiG).