Neben den Vorschriften des kantonalen Rechts bestehen mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)40 Vorschriften auf Bundesebene. Die Normen des BehiG geben lediglich grundsätzliche Regeln und Rahmenbedingungen zur Umschreibung des Diskriminierungsverbots gegenüber Behinderten vor; die Bestimmungen erfordern kantonalrechtliche materielle Bauvorschriften, um im konkreten Fall anwendbar zu sein.