87 Abs. 2 Bst. c BauV). Eine Anpassungspflicht für bestehende Bauten und Anlagen sieht das BauG nur dann vor, wenn es sich um Gebäude mit erheblichem Publikumsverkehr handelt, diese erneuert oder wesentlich umgebaut werden und nicht unverhältnismässige Kosten entstehen und keine überwiegenden Interessen, insbesondere solche des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege, entgegenstehen (Art. 23 Abs. 3 BauG). 38 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16 - 18 N. 26 39 Vorakten, p. 86 ff. 24