b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen nach Möglichkeit so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht. Für Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr, wie Gastgewerbebetriebe, Theater, Veranstaltungslokale etc., gelten spezielle Bestimmungen. So hält Art. 23 Abs. 1 Best. c BauG fest, dass bei solchen Gebäuden bei der baulichen Gestaltung der für das Publikum bestimmten Gebäudeteile auf die Bedürfnisse behinderter Gebäudebenützerinnen und - benützer Rücksicht zu nehmen ist. Dies bedeutet unter anderem, dass rollstuhlgängige Toiletten einzurichten sind (Art. 87 Abs. 2 Bst.