Es ist – wie auch die Beschwerdeführenden eingestehen – räumlich nicht möglich, auf der Parzelle des Beschwerdegegners oder in der Umgebung zusätzliche Parkplätze auf privatem Grund zu erstellen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verzichtet, den Beschwerdegegner zur Schaffung neuer Parkplätze zu verpflichten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Ersatzabgaben nur geleistet werden müssen, wenn die Bauherrschaft gestützt auf Art. 16 Abs. 1 BauG zur Erstellung von Parkplätzen 36 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O. Art. 16 - 18 N. 13; BVR 1981 S. 469, E. 2 37 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 23