c) Da mit der geplanten Umnutzung des Gebäudes des ehemaligen Kinos K.________ keine Vergrösserung der Geschossfläche verbunden ist und die neue Nutzung (Kulturlokal) zur gleichen Nutzungskategorie gehört wie der frühere Kinobetrieb (Kategorie "Einkaufen, Freizeit, Kultur"), ergibt sich keine andere Bandbreite bzw. keine höhere Mindestzahl an Parkplätzen. Gemäss der nach der Bauverordnung anzuwendenden Berechnungsweise entsteht somit kein Mehrbedarf an Parkplätzen.