Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV37). Bei der Berechnung wird zwischen Wohnnutzung und übrigen Nutzungen unterschieden. Bei den übrigen Nutzungen wird auf die Geschossfläche abgestellt und die Lage der Liegenschaft sowie die Art der Nutzung berücksichtigt. Bei der Lage der Liegenschaft wird unterschieden zwischen „Städte und Agglomerationen“ einerseits sowie „übriger Kanton“ andererseits. Die Art der Nutzung wird mit einem Teiler „n“ berücksichtigt (Art.