a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Nachweis von Parkplätzen verzichtet. Durch die Umnutzung des Kinos in ein Konzertlokal entstehe eine Zweckänderung, welche einen Parkplatzbedarf verursache. Es bestehe zwar räumlich keine Möglichkeit, auf dem Grundstück des Beschwerdegegners oder in der Umgebung zusätzliche Parkplätze zu erstellen. Der Bauherr habe aber zumindest die reglementarisch vorgeschriebene Ersatzabgabe zu leisten.