Neben den Anlässen mit Einzelbewilligung sind deshalb in den genannten Auflagen auch Grossanlässe zu nennen. Die Beschwerdeführenden fordern diesbezüglich, die Grossanlässe seien als Anlässe ab 300 Personen zu definieren. Das Gastgewerberecht geht allerdings erst ab 500 Personen von einem Grossanlass aus (Art. 26 Abs. 3 GGV35). Es ist sinnvoll, vorliegend auf dieselbe Anzahl abzustellen. 6. Parkplatzbedarf