Es ist daher eine neue Auflage zu verfügen, wonach mit Ausnahme der Einzelanlässe grundsätzlich nur jene betriebseigene Musikund Lautsprecheranlage benutzt werden darf, die bei der Untersuchung durch die Fachstelle verwendet wurde. Werden die Anlage oder relevante Teile davon ersetzt oder eine andere Anlage verwendet, ist der maximal zulässige Musikschallpegel jederzeit einzuhalten. Die Einhaltung des Maximalpegels muss gegenüber den Behörden belegbar sein (neue Auflage in Ziff. 4.4.7.7).