Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips müssen einzelne Ausnahmen möglich sein, beispielsweise auch für den Fall, dass Anlageteile kurzfristig ausfallen. Weiter dürfen bei Anlässen mit Einzelbewilligung F, an denen höhere Musikschallpegel zulässig sind, auch andere Anlagen verwendet werden. Es ist daher eine neue Auflage zu verfügen, wonach mit Ausnahme der Einzelanlässe grundsätzlich nur jene betriebseigene Musikund Lautsprecheranlage benutzt werden darf, die bei der Untersuchung durch die Fachstelle verwendet wurde.