– Ziff. 4.4.7.2 legt fest, dass die Fachstelle Lärmakustik nach Vollendung der Umbauarbeiten den maximal zulässigen Schallpegel zu ermitteln hat. Der Klarheit halber ist hier einerseits anzufügen, dass die maximal zulässigen Schallpegel so festzulegen sind, dass für die betroffene Anwohnerschaft nicht mehr als geringfügige Störungen entstehen (Planungswert) und die Richtwerte des Cercle Bruit einzuhalten sind. Andererseits ist festzuhalten, dass der ermittelte maximale Schallpegel in der Betriebsbewilligung zu verankern ist und die Betriebsbewilligung daher erst nach Ermittlung des Schallpegels ausgestellt werden darf.