Die von der Vorinstanz in Ziff. 4.4.5.3 verfügte Auflage ist allerdings zu präzisieren, damit Missverständnisse und Unklarheiten vermieden werden: So ist festzuhalten, dass die Anzahl der Anlässe pro Jahr gemeint ist und dass diese nicht nur meldepflichtig sind, sondern dafür jeweils eine Einzelbewilligung F nach Art. 7 Abs. 1 GGG einzuholen ist. Trotzdem sind aber, wie dies auch im Betriebskonzept vorgesehen ist, die Anwohner vorgängig zu orientieren. c) Anlässlich des Augenscheins vom 3. Juli 2014 hat sich gezeigt, dass daneben noch weitere Konkretisierungen bzw. Ergänzungen der Auflagen des angefochtenen Entscheides geprüft werden müssen: