gefolgt, laut der in Zonen mit ES III praxisgemäss sechs lautere Anlässe pro Jahr toleriert werden. Die umstrittene Auflage ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdegegner bereits im Voraus weitere Einschränkungen aufzuerlegen, beispielsweise durch eine zeitliche Beschränkung des höheren Schallpegels bis 23:00 Uhr, wäre unverhältnismässig: Sollten künftig bei den zusätzlichen Einzelanlässen Probleme hinsichtlich Lärm, Sicherheit, Verkehr etc. auftreten, hat die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit, für weitere Anlässe einschränkende Auflagen festzulegen oder sogar Bewilligungen zu verweigern.