Die umstrittene Auflage gewährt ihm daher nichts Zusätzliches, im Gegenteil. Mittels der umstrittenen Auflage hat die Vorinstanz im Sinne des Vorsorgeprinzips die Anzahl der Einzelbewilligungen beschränkt und den maximalen Musikschallpegel für diese Spezialanlässe festgelegt. Hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Einzelbewilligungen ist die Vorinstanz den Empfehlungen der Fachstelle Lärmakustik 34 Aldo Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 38-39 N. 15 ff. 19