Gemäss Art. 7 Abs. 1 GGG können für spezielle Anlässe Einzelbewilligungen, sogenannte Festwirtschaftsbewilligungen F, erteilt werden. Sie gelten jeweils für eine bestimmte, zeitlich genau begrenzte Veranstaltung. Eine Beschränkung der Anzahl der Einzelbewilligungen oder eine grundsätzliche Beschränkung des Musikschallpegels sieht das Gesetz nicht vor. Der Beschwerdegegner hat wie jeder Andere das Recht, solche Einzelbewilligungen zu beantragen. Die umstrittene Auflage gewährt ihm daher nichts Zusätzliches, im Gegenteil.