b) Der Beschwerdegegner hat die von der Vorinstanz verfügten Auflagen akzeptiert. Die Beschwerdeführenden dagegen beanstanden die Auflage gemäss Ziff. 4.4.5.3, wonach der Beschwerdegegner zusätzlich bis sechs Anlässe jährlich mit Musikschallpegeln bis zu 100 dB(A) durchführen darf. Sie halten im Sinne eines Eventualbegehren insbesondere fest, sie könnten einer Bewilligung des Vorhabens mit zusätzlichen Auflagen nur zustimmen, wenn an den genannten Anlässen der erhöhte Musikschallpegel bis 100 dB(A) zeitlich jeweils bis spätestens 23:00 Uhr beschränkt werde.