a) Die von der Vorinstanz und der Fachstelle Lärmakustik vorgenommene Prüfung des umstrittenen Vorhabens hat richtigerweise ergeben, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte gemäss USG und LSV eingehalten werden können, sofern gewisse Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen erfolgen. Zur Sicherstellung der erforderlichen Massnahmen hat die Vorinstanz die Gesamtbaubewilligung mit Auflagen verbunden. Auflagen sind bei Vorhaben, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können, ein Mittel, um die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern.34 Die Bedingungen