Beschwerdeführenden, das Lokal werde ohne Begrenzung der Emissionen in Betrieb genommen, unberechtigt. Die BVE erachtet die Ermittlung und Festlegung eines genau definierten Maximalpegels nach Vollendung der Gebäudesanierung als geeignete und wirkungsvolle Massnahme, um die Einhaltung der Planungswerte sicherzustellen. Mittels Auflagen können zudem Massnahmen festgelegt werden, die verhindern, dass der im Lokal erzeugte Lärm nach aussen dringt (z.B. Schliessung der Fenster; vgl. dazu ausführlich Erwägung 5). Bei Einhaltung dieser Massnahmen, insbesondere des maximalen Schallpegels, wird es nicht zu übermässigen Betriebslärmimmissionen kommen.